15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.10.2013

Fremdvergleich bei Angehörigen­verträgen muss anlassbezogen ausgeführt werdenGroßzügigere Maßstäbe bei steuer­recht­licher Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertrags­be­din­gungen

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertrags­be­din­gungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darle­hens­kapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.

Finanzamt: Zinsauf­wen­dungen keine Betrie­bs­ausgaben

Das Finanzamt erkannte die Zinsauf­wen­dungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündi­gungs­mög­lichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

Einzelne unübliche Klauseln können durch andere Vereinbarungen kompensiert werden

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Angehö­ri­gen­da­rlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das Finanzgericht bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehö­ri­gen­da­rlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündi­gungs­mög­lichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

Keine abschließende Entscheidung

Eine abschließende Entscheidung war dem Bundesfinanzhof nicht möglich, weil das Finanzgericht nicht festgestellt hatte, ob bzw. wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder des Klägers ausgezahlt worden sind.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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