23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.09.2016

Keine Steue­r­er­mä­ßigung für vertragsgemäße Kapita­l­aus­zahlung aus einer PensionskasseAnwendung der Steue­r­er­mä­ßigung setzt "Außer­or­dent­lichkeit" der begünstigten Einkünfte voraus

Die einmalige Kapita­l­ab­findung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außer­or­dent­lichen Einkünften, wenn das Kapital­wahlrecht schon in der ursprünglichen Versor­gungs­re­gelung enthalten war. Die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Alters­ver­sorgung dient, unterliegen dann vielmehr dem regulären Einkommen­steuer­tarif. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgel­t­um­wandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapita­l­ab­findung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestand­seintritt Gebrauch. Da die Beitrags­zah­lungen nach § 3 Nr. 63 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapita­l­ab­findung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.

Zusammenballung von Einkünften darf nicht vertragsgemäßem oder typischem Ablauf der Einkunft­s­er­zielung entsprechen

Dies hat der Bundesfinanzhof - anders als noch das Finanzgericht als Vorinstanz - abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als "außerordentlich" anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunft­s­er­zielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapita­l­ab­findung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.

Ohne dass dies im Streitfall entschei­dungs­er­heblich war, hat der Bundesfinanzhof schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapital­wahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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