24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.01.2020

BFH: Gewerblicher Grund­s­tücks­handel bei Errichtung eines Erwei­te­rungsbausHerstellung eines neuen Wirtschaftsguts "Gebäude" kann für gewerblichen Grund­s­tücks­handel sprechen

Umfangreiche Bau- und Erweiterungs­maßnahmen, die der Steuer­pflichtige bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, können dazu führen, dass das Grundstück einem gewerblichen Betrie­bs­vermögen zuzuordnen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.01.2020 entschieden.

Im hier vorliegenden Fall vermietete der verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger (X) seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundstück an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. Im Jahr 1999 beantragte X die Genehmigung für die Errichtung eines Erwei­te­rungsbaus, der im Jahr 2004 fertiggestellt wurde. Bereits vorher hatte X eine gewerbliche KG gegründet. Mitte des Jahres 2005 brachte X die Immobilie gegen Gewährung von Gesell­schafts­rechten und Übernahme der mit dem Grundstück zusam­men­hän­genden Verbind­lich­keiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverhältnis mit der GmbH fort.

Finanzamt besteuerte entstandenen Gewinn wegen gewerblichen Grund­s­tücks­handel

Das Finanzamt ging davon aus, X habe das Grundstück nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betrie­bs­vermögen eingebracht und besteuerte daher den hieraus entstandenen Gewinn. X habe aufgrund anderweitiger Grund­s­tücks­ak­ti­vitäten einen gewerblichen Grund­s­tücks­handel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundstück gehört habe. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Beurteilung.

BFH zweifelt an Entstehung eines neuen Wirtschaftsguts

Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es fehlten ausreichende Feststellungen, ob das eingebrachte Grundstück in Anbetracht dessen langjähriger Nutzung im Rahmen privater Vermö­gens­ver­waltung überhaupt taugliches Objekt eines gewerblichen Grund­s­tücks­handels gewesen sein konnte. In Fortentwicklung der bisherigen höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grund­s­tücks­handel könne dies --so der BFH-- für privat vermietete Immobilien jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Steuer­pflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreife, die derart umfassend seien, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut "Gebäude" hergestellt werde.

Schaffung eines Erwei­te­rungsbaus oder einheitlichen neuen Gebäudes zu prüfen

Dementsprechend hat das FG in einem zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob durch die umfangreichen Baumaßnahmen des X entweder ein neues selbständiges Gebäude ("Erweiterungsbau") oder sogar ein einheitliches neues Gebäude geschaffen wurde. Wäre beides nicht feststellbar, hätte X das Grundstück aus seinem Privatvermögen --und damit nicht einkom­men­steuerbar-- in die KG eingebracht.

Vorliegen eines vollent­gelt­lichen Vorgangs möglich

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass X das Grundstück aus einen Betrie­bs­vermögen in das Gesell­schafts­vermögen der KG eingebracht hätte, handelte es sich --so der abschließende Hinweis des BFH-- nicht etwa um einen teil-, sondern vielmehr um einen vollent­gelt­lichen Vorgang. Denn als Gegenleistung für die Einbringung übernahm die KG neben der Gewährung von 100 % der Gesell­schafts­rechte sämtliche im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden Verbind­lich­keiten. Die Zusammenfassung dieser beiden Entgelt­kom­po­nenten entsprach dem Grund­s­tücks­ver­kehrswert.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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