18.10.2024
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Urteil28.03.2007BundesfinanzhofX R 15/04
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Bundesfinanzhof Urteil28.03.2007

BFH: Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe keine nachträglichen Betrie­bs­ausgaben

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs sind im Fall einer Betriebsaufgabe Schuldzinsen für betrieblich begründete Betrie­bs­ausgaben nur insoweit nachträgliche Betrie­bs­ausgaben, als die zugrunde liegenden Verbind­lich­keiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Der Bundesfinanzhof hat nun erkannt, dass Verwer­tungs­hin­dernisse nur dann eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schul­den­be­rich­tigung rechtfertigen, wenn sie ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben.

Werden Wirtschaftsgüter im Falle einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen, sind die verbleibenden betrieblichen Verbind­lich­keiten --gleichgültig zu welchem Zweck sie aufgenommen worden sind-- nun diesen Wirtschafts­gütern zuzuordnen. Werden diese Wirtschaftsgüter dann im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, können die Schuldzinsen ggf. als Betrie­bs­ausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Im Streitfall hatte der Kläger bei Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit Betrie­bs­vermögen im Wert von ca. 190.000 DM (zwei als Büroräume genutzte Zimmer seines ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfa­mi­li­en­hauses sowie Fahrzeuge) aus dem Betrie­bs­vermögen in das Privatvermögen überführt. Das betriebliche Darlehen valutierte im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mit 130.000 DM. Der Kläger nutzte die Büroräume dann im Rahmen seiner nicht­selb­ständigen Tätigkeit. Der Bundesfinanzhof erkannte die Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betrie­bs­ausgaben aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers an. Es stehe nicht im Belieben des Unternehmers, im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbind­lich­keiten zu tilgen. Vorrangig sei die Schuldentilgung und nicht die Befriedigung privater Bedürfnisse. Ein Verwer­tungs­hin­dernis, das eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schul­den­be­rich­tigung rechtfertige, müsse deshalb seinen Grund in der betrieblichen Sphäre haben. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Der Kläger habe aus privaten Gründen darauf verzichtet, sein privates Wohnhaus zu veräußern. Ein objektives Veräu­ße­rungs­hin­dernis liege damit nicht vor.

Die auf die Büroräume entfallenden Schuldzinsen könnten jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit (in den Grenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) berücksichtigt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/07 des BFH vom 11.07.2007

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