15.11.2024
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Dokument-Nr. 9494

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Urteil04.02.2010BundesfinanzhofX R 10/08
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Bundesfinanzhof Urteil04.02.2010

Kein Abzug von nicht einkünf­te­be­zogenen Steuer­be­ra­tungs­kostenSteuer­be­ra­tungs­kosten sind weder als Betrie­bs­ausgaben noch als Werbungskosten anzusehen

Kosten für die Erstellung der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung können bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2006 neben Steuer­be­ra­tungs­kosten für die Ermittlung von Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuer­be­ra­tungs­kosten für die Erstellung ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkom­men­steu­e­r­er­klärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuer­be­ra­tungs­kosten für die Erstellung der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuer­be­ra­tungs­kosten weder um Betrie­bs­ausgaben noch um Werbungskosten.

Abzug von Steuer­be­ra­tungs­kosten muss nicht aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen zugelassen werden

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die (weiteren) Steuer­be­ra­tungs­kosten (für die Erstellung der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung) in Höhe von 94,57 € minderten im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) sei mit Wirkung ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde Last komme nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuer­be­ra­tungs­kosten seien auch nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuer­be­ra­tungs­kosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfas­sungs­rechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich sei ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfas­sungs­rechtlich nicht geboten.

Quelle: ra-online, BFH

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