14.11.2024
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Dokument-Nr. 452

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Entscheidung01.03.2005BundesfinanzhofVIII R 92/03
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Bundesfinanzhof Entscheidung01.03.2005

Wesent­lich­keits­grenze von 10 v.H. gemäß § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steue­r­ent­las­tungs­ge­setzes 1999/2000/2002 für Steuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapital­ge­sell­schaften ist verfas­sungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Urteilen vom 1. März 2005 mit der Steuerpflicht des Gewinns aus einer Veräußerung von Geschäfts­an­teilen an einer GmbH im Jahre 1999 befasst. Der maßgebliche § 17 Abs. 1 des Einkom­mens­ge­setzes (EStG) war durch das Steue­r­ent­las­tungs­gesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 in der Weise geändert worden, dass die bisherige Wesent­lich­keits­grenze von mehr als 25 v.H. auf mindestens 10 v.H. abgesenkt worden war. Dadurch wurden Veräu­ße­rungs­gewinne steuerpflichtig, die nach dem bisher geltenden Recht steuerfrei geblieben wären. Es war nicht zuletzt im Hinblick auf den Vorla­ge­be­schluss des IX. Senats des BFH vom 16. Dezember 2003 an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zu § 23 EStG umstritten, ob diese Geset­ze­s­än­derung zu einer verfas­sungs­rechtlich unzulässigen Rückwirkung geführt hat.

Der VIII. Senat des BFH hat dies verneint. Er hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Veräu­ße­rungs­gewinns i.S. des § 17 Abs. 2 EStG entsprechend der bisherigen Rechtsprechung die sog. historischen Anschaf­fungs­kosten anzusetzen sind und nicht der gemeine Wert der Geschäfts­anteile am 1. Januar 1999. Er hat die Absenkung der Wesent­lich­keits­grenze auf mindestens 10 v.H. und die mit dem Ansatz der historischen Anschaf­fungs­kosten verbundene steuerliche Erfassung stiller Reserven jedenfalls dann für verfas­sungsgemäß gehalten, wenn die Anteile erst nach dem Geset­zes­be­schluss im Bundestag am 4. März 1999 veräußert worden sind (Az. VIII R 92/03).

In dem Verfahren VIII R 25/02 war die Veräußerin des GmbH-Anteils im Jahr 1999 zu weniger als 10 v.H. an der GmbH beteiligt; ihre Beteiligung hatte in den Jahren zuvor aber noch mehr als 10 v.H., jedoch weniger als 25 v.H. betragen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG reicht es für die Steuerpflicht des Veräu­ße­rungs­gewinns aus, wenn der Gesellschafter "innerhalb der letzten fünf Jahre" vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass diese Vorschrift aus Gründen des verfas­sungs­rechtlich gebotenen Vertrau­ens­schutzes verfas­sungs­konform dahin auszulegen sei, dass die Wesentlichkeit für die Jahre vor 1999 nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen sei. Der VIII. Senat ist dem nicht gefolgt. Es hat es nicht für verfas­sungs­widrig gehalten, dass bei Veräußerungen im Jahre 1999 die abgesenkte Wesent­lich­keits­grenze von 10 v.H. auch für die fünf zurückliegenden Jahre gilt.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 15. September 2003 IV 229/2002 (EFG 2004, 105)

Leitsatz des Gerichts:

Erläuterungen
1. Die Absenkung der Wesent­lich­keits­grenze von bisher 25 v.H. auf 10 v.H. in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfas­sungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Geset­zes­be­schluss im Bundestag am 4. März 1999 vorgenommen worden ist.

2. Bei der Ermittlung des Veräu­ße­rungs­gewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind als Anschaf­fungs­kosten die historischen Anschaf­fungs­kosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1. Januar 1999 anzusetzen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/05 des BFH vom 20.04.2005

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