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Bundesfinanzhof Urteil01.07.2021

Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-Off" kein steuer­pflichtiger Kapitalertrag§ 20 Abs. 4a Satz 7 des Ein­kommen­steuer­gesetzes auch auf ausländische Vorgänge anwendbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger nicht zu einem steuer­pflichtigen Kapitalertrag führt. § 20 Abs. 4a Satz 7 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) ist auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechts­vergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen.

Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapital­ge­sell­schaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unter­neh­mens­kun­den­ge­schäft der HPI auf ihre Tochter­ge­sell­schaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines sog. "Spin-Off" Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Klägers in dessen Depot ein. Der Kläger war nunmehr im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt. Das Finanzamt (FA) behandelte die Aktienzuteilung beim Kläger als steuer­pflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Steuerneutrale Zuteilung von Aktien auch bei US-amerikanischen "Spin-Off"

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA zurück. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei auch bei einem US-amerikanischen "Spin-Off" möglich. Voraussetzung sei, dass die "wesentlichen Struk­tur­merkmale" einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 des Umwand­lungs­ge­setzes erfüllt seien. Die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit gebiete eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge der Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei, dass die Einbuchung der aufgrund des „Spin-Off“ erhaltenen Aktien im Depot des Klägers nicht zu einem steuer­pflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräu­ße­rungs­gewinne zu versteuern.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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