18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.06.2020

Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz rechtfertigt keine Minderung des Gewinns aus der Veräußerung des FahrzeugsVeräu­ße­rungserlös in voller Höhe zu berücksichtigen

Wird ein zum Betrie­bs­vermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unter­schieds­betrag zwischen Buchwert und Veräu­ße­rungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungs­entnahme für die Privatnutzung bei wirtschaft­licher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall nutzte der Kläger einen PKW, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betrie­bs­vermögen zugeordnet hatte, zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt (FA) bei der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung des Klägers einerseits antragsgemäß AfA für den PKW. Andererseits erfasste das FA wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA.

Steuer­min­dernder Effekt der AfA teilweise "neutralisiert"

Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungs­entnahme bei wirtschaft­licher Betrachtung teilweise "neutralisiert" wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaf­fungs­kosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betrie­b­s­einnahme an. Das FA war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Berück­sich­tigung des Veräu­ße­rungserlös in voller Höhe als Betrie­b­s­einnahme

Der BFH hat das Vorgehen des Finanzamtes als zutreffend bestätigt. Der Veräu­ße­rungserlös sei - trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungs­entnahme - in voller Höhe als Betrie­b­s­einnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt.

Kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit und das objektive Nettoprinzip

Dies beruhe - so der BFH - darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betrie­bs­ver­mögens in Form der Nutzungs­entnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unter­schiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräu­ße­rungs­erlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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