15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.10.2009

BFH: Finanzamt darf von einem Rechtsanwalt mandan­ten­be­zogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangenRechtsanwalt und Steuerberater sind bei Ermittlung steuer­re­le­vanter Sachverhalte zum Mitwirken verpflichtet

Ein Rechtsanwalt und Steuerberater darf im Rahmen einer ihn persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandan­ten­be­zogenen Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des Berufs­ge­heim­nisses verweigern, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter Form verlangt. Eine Außenprüfung ist auch bei Personen zulässig, die kraft Gesetzes Berufs­ge­heimnisse wahren müssen; ein Rechtsanwalt und Steuerberater muss deshalb grundsätzlich bei der Ermittlung der steuer­re­le­vanten Sachverhalte mitwirken. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klage aus anderen Gründen teilweise Erfolg. Aus der Reihe verschiedener Vorla­ge­ver­langen des Finanzamts war ein Teil wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, ein anderer Teil, weil das Finanzamt Unterlagen verlangte, zu deren Erstellung der Kläger gesetzlich nicht verpflichtet und deren Existenz bei ihm auch nicht zu erwarten war.

Kein Verwei­ge­rungsrecht wenn mandan­ten­be­zogene Daten bereits bekannt sind

Hingegen konnte sich der Kläger nicht auf Auskunfts- und Vorla­ge­ver­wei­ge­rungs­rechte nach §§ 103, 104 der Abgabenordnung berufen. Solche Verwei­ge­rungs­rechte bestehen nicht, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangs­rech­nungen, Kontobelege) keine mandan­ten­be­zogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten (z. B. durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart worden sind.

Finanzamt an Anspruch auf Einsicht in mandan­ten­be­zogene Unterlagen in neutralisierter Form

Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Auskunfts- und Vorla­ge­ver­wei­ge­rungs­rechte zwar grundsätzlich auch in der bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt darf jedoch mandan­ten­be­zogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen, soweit dies für die Ermittlung der Besteu­e­rungs­grundlagen erforderlich ist. Es bleibt dann dem Steuer­pflichtigen überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheim­hal­tungs­in­teresses sorgt.

Quelle: ra-online, BFH

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