21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.11.2023

Nutzungsersatz bei Rückabwicklung eines Verbraucher­darle­hens­vertrags muss nicht versteuert werdenNutzungsersatz ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des Einkommen­steuergesetzes

Der Bezug eines Nutzungs­er­satzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucher­darle­hens­vertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die miteinander verheirateten Ehegatten schlossen im Jahr 2008 einen Darle­hens­vertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darle­hens­vertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Wider­rufs­be­lehrung. Auf der Grundlage eines zivil­ge­richt­lichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungs­leis­tungen in Höhe von 14.500 €. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Dem ist der BFH entge­gen­ge­treten. Der Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darle­hens­vertrags (vor Anwendbarkeit des § 357 a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– a.F.; jetzt § 357 b BGB) vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückge­währ­schuld­ver­hältnis sei ertrag­steu­erlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückge­währ­schuld­ver­hältnis auch nicht für sich betrachtet –im Sinne einer unfreiwilligen Kapita­l­über­lassung– Teil einer steuerbaren erwer­bs­ge­richteten Tätigkeit sein könnten. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem stehe entgegen, dass die bei der gebotenen Einheits­be­trachtung aus der Rückabwicklung des Darle­hens­vertrags vereinnahmten Einzel­leis­tungen nicht in der Er-werbssphäre angefallen seien.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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