13.03.2026
Urteile, erschienen im Februar2026
 MoDiMiDoFrSaSo
5      1
62345678
79101112131415
816171819202122
9232425262728 
Urteile, erschienen im März2026
 MoDiMiDoFrSaSo
9      1
102345678
119101112131415
1216171819202122
1323242526272829
143031     
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
13.03.2026 

Dokument-Nr. 35830

Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
Drucken
Urteil20.01.2026BundesfinanzhofVIII R 6/23
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil20.01.2026

Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflicht­teils­verzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­verzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkom­men­steu­er­barkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Überg­a­be­verträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitun­ter­neh­me­ranteile, GmbH-Anteile und ihre Mitei­gen­tums­anteile an einem Betrie­bs­grundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleich­stel­lungsgeld zu zahlen. Das Gleich­stel­lungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflich­teil­s­er­gän­zungs­ansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleich­stel­lungs­geldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unver­zins­lichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewer­tungs­ge­setzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuer­pflichtige Kapitalerträge erzielt.

Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkom­men­steu­er­barkeit der gesamten Abfin­dungs­zahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­verzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­verzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungs­aus­tausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermö­gens­rechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes der Schenkungsteuer unterliegen.

Die Entscheidung des BFH schafft Rechts­si­cherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweg­ge­nommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflicht­teils­ver­zichte mit Abfin­dungs­re­ge­lungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfin­dungs­zah­lungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35830

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI