21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.05.2009

Leistungen einer Praxis­aus­fa­ll­ver­si­cherung nach einem Unfall sind nicht zu versteuernVersi­che­rungs­zah­lungen sind nicht als Betrie­b­s­ein­nahmen aus freiberuflicher Tätigkeit zu bewerten

Eine sogenannte Praxis­aus­fa­ll­ver­si­cherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betrie­bs­in­habers erstattet, stellt eine private Versicherung dar. Die Versi­che­rungs­leistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betrie­bs­ausgaben abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Bei der Praxis- oder Kanzlei­aus­fa­ll­ver­si­cherung, die vor allem von Freiberuflern und Einzel­ge­wer­be­trei­benden im Anspruch genommen wird, ersetzt die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten (Miete, Leasingraten, Personalkosten u.s.w.) im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeits­un­fä­higkeit des Betrie­bs­in­habers, im Falle einer gesund­heits­po­li­zeilich verfügten Quaran­tä­ne­maßnahme oder, je nach individueller Vereinbarung, auch bei einer durch Brand, Wasser, Einbruch ausgelösten Betrie­bs­un­ter­brechung.

Im Streitfall hatte eine Ärztin eine solche Versicherung abgeschlossen. Nach einem Sturz war sie längere Zeit krank geschrieben. Die Versicherung erstattete ihr die fortlaufenden Betriebskosten.

Krankheit ist immer privates Risiko

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zahlungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin darstellen. Denn die Praxisausfallversicherung ist, soweit das Krank­heits­risiko abgedeckt wird, keine betriebliche Versicherung. Entscheidend für die Zuordnung ist die Art des versicherten Risikos. Krankheit ist aber, von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen, grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko.

Versi­che­rungs­beiträge für Quaran­tä­ne­maß­nahmen können als Betrie­bs­ausgaben gewertet werden

Anders ist das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne zu beurteilen. Es hängt mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende Leistungen der Versicherung sind damit Betrie­b­s­ein­nahmen, die Versi­che­rungs­beiträge können insoweit als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/09 des BFH vom 05.08.2009

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