Dokument-Nr. 8257
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Bundesfinanzhof Urteil20.05.2009
Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu versteuernVersicherungszahlungen sind nicht als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit zu bewerten
Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, stellt eine private Versicherung dar. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung, die vor allem von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden im Anspruch genommen wird, ersetzt die Versicherungsgesellschaft die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten (Miete, Leasingraten, Personalkosten u.s.w.) im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers, im Falle einer gesundheitspolizeilich verfügten Quarantänemaßnahme oder, je nach individueller Vereinbarung, auch bei einer durch Brand, Wasser, Einbruch ausgelösten Betriebsunterbrechung.
Im Streitfall hatte eine Ärztin eine solche Versicherung abgeschlossen. Nach einem Sturz war sie längere Zeit krank geschrieben. Die Versicherung erstattete ihr die fortlaufenden Betriebskosten.
Krankheit ist immer privates Risiko
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zahlungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin darstellen. Denn die Praxisausfallversicherung ist, soweit das Krankheitsrisiko abgedeckt wird, keine betriebliche Versicherung. Entscheidend für die Zuordnung ist die Art des versicherten Risikos. Krankheit ist aber, von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen, grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko.
Versicherungsbeiträge für Quarantänemaßnahmen können als Betriebsausgaben gewertet werden
Anders ist das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne zu beurteilen. Es hängt mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende Leistungen der Versicherung sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/09 des BFH vom 05.08.2009
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