21.11.2024
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Urteil08.10.2008BundesfinanzhofVIII R 58/06
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Bundesfinanzhof Urteil08.10.2008

BFH: Steuerfreie Fahrt­kos­ten­pau­schale für politische Mandatsträger

Der Bundesfinanzhof hat im Grundsatz die Frage bejaht, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei einem Kreis­tags­ab­ge­ordneten und Frakti­o­ns­vor­sit­zenden vorlagen, der vom Landkreis eine monatlich in gleicher Höhe gezahlte Fahrt­kos­ten­pau­schale für Fahrten innerhalb des Kreises und in die Landes­hauptstadt erhielt.

§ 3 Nr. 13 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) stellt die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise­kos­ten­ver­gü­tungen (sowie Umzugs­kos­ten­ver­gü­tungen und Trennungsgelder) steuerfrei. Die Steuerfreiheit beruht auf dem Gedanken, dass in der Regel nur berufliche Aufwendungen ersetzt werden. Die Rechtsprechung hat dies in der Weise konkretisiert, das Erstattungen nur dann steuerfrei sein können, wenn sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der als Werbungskosten oder als Betrie­bs­ausgaben abziehbar wäre, wenn ihn der Steuer­pflichtige selbst tragen müsste.

Diese Voraussetzungen sah der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall als erfüllt an, weil der Kläger aus seiner Tätigkeit als politischer Mandatsträger steuer­pflichtige Einnahmen (u.a. Sitzungsgelder) aus selbständiger Arbeit erzielte und deshalb grundsätzlich dadurch verursachte Betrie­bs­ausgaben haben konnte. Im Unterschied zur Vorinstanz hielt der Bundesfinanzhof auch einen Einzelnachweis der Fahrtkosten nicht für erforderlich, weil dies dem Verein­fa­chungszweck der Pauschale widerspreche. Die Sache musste gleichwohl an das Finanzgericht zurückverwiesen werden, weil nicht feststand, ob die nach der Entschä­di­gungs­satzung des Landkreises nach Durch­schnitts­kosten gewährte Pauschale (insgesamt 4.200 DM im Streitjahr 1997) auf ausreichenden und auch für den Kläger zutreffenden Ermittlungen beruhte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 114/08 des BFH vom 26.11.2008

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