23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.10.2015

Berliner Testament: Bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses können steuer­pflichtige Kapital­ein­künfte entstehenZinsen aufgrund eines Vermächtnisses stellen einkommen­steuer­pflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich steuer­pflichtige Kapital­ein­künfte bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnis­anspruchs ergeben können.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten Ehegatten ein Berliner Testament errichtet. Der Längerlebende sollte nach dem Tode des ersten Ehegatten Alleinerbe werden. Die Ehegatten setzten dem Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des "beim Tode des Erstvers­ter­benden geltenden Freibetrages" bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden fällig werden. Der auszuzahlende Geldbetrag war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001. Alleinerbin wurde die Mutter. Der Sohn forderte den fälligen Vermächt­nis­betrag samt Zinsen von seiner Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.

Zinsen aus betagtem Vermächt­nis­an­spruchs sind beim Vermächt­nis­nehmer steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof sieht die Zinsen aufgrund des Vermächtnisses als einkom­men­steu­er­pflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Es liege ein sogenanntes betagtes Vermächtnis vor, das bereits mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst fünf Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden sei. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächt­nis­an­spruchs beruhen, sind beim Vermächt­nis­nehmer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes steuerpflichtig.

Gleichwohl entschied der Bundesfinanzhof im Streitfall zugunsten des Sohnes. Weder seien ihm im Streitjahr Zinsen gezahlt worden noch stehe einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen habe, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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