21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.06.2024

BFH zur Vorteils­min­derung bei der 1 %-RegelungMaut, Fähr- und Parkkosten mindern geldwerten Vorteil nicht

Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgel­tungs­wirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungs­über­lassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1 %-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fährauf­wen­dungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­lassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung des Klägers.

BFH verneint Vorteils­min­derung

Dies bestätigte der BFH. Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, begründe einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1 %-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungs­über­lassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungs­über­lassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gelte ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuer­pflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

Außerdem entschied der BFH, dass an den Steuer­pflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuer­pflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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