15.11.2024
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Dokument-Nr. 9153

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Urteil22.09.2009BundesfinanzhofVIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06)
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Bundesfinanzhof Urteil22.09.2009

Compu­ter­ex­perten sind Freiberufler - BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Daten­ver­a­r­beitungEinkünfte aus Betreuung von Servern als Netz- oder Syste­m­admi­nis­trator unterliegen nicht der Gewerbesteuer

Ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Syste­m­admi­nis­trator eine Vielzahl von Servern betreut, übt den Beruf des Ingenieurs aus und erzielt mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In zwei weiteren Revisi­ons­ver­fahren hat der Bundesfinanzhof weitere technische Dienst­leis­tungen, die ausgewiesene Compu­ter­fachleute erbracht hatten, als ingeni­eu­r­ähnlich eingestuft.

BFH zu den Voraussetzungen IT-Arbeiten als freiberuflich zu qualifizieren

In der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingeni­eu­r­ähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Daten­ver­a­r­beitung hat der Bundesfinanzhof nunmehr den Kreis der ingeni­eu­r­ähn­lichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem so genannten software-engineering auch die Adminis­tra­to­ren­tä­tigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betrie­bs­systemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.

Quelle: ra-online, BFH

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