14.11.2024
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Urteil07.11.2006BundesfinanzhofVIII R 30/05
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Bundesfinanzhof Urteil07.11.2006

Ortswechsel eines Franchi­se­nehmers hat steuerliche NachteileVerlustvortrag nur bei wirtschaft­licher Beständigkeit des Betriebes

Der Bundesfinanzhof hat einem Franchisenehmer nach einem Ortswechsel von ca. 600 km für seinen neuen Markt den Abzug der Verluste aus dem alten Markt bei der Gewerbesteuer versagt, weil es sich nicht mehr um dasselbe Unternehmen handle.

Die klagende GmbH & Co. KG ist Franchisenehmer einer bekannten Handelskette. Sie schloss ihren Markt, der einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte, veräußerte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf, verschrottete nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete rd. 600 km entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewerbeverlust aus dem ersten Markt vom Gewerbeertrag des neuen Marktes nicht abziehbar ist, weil die Gewerbesteuer den Abzug davon abhängig macht, dass der Betrieb wirtschaftlich derselbe geblieben ist. Hier sei diese Voraussetzung schon wegen der großen Entfernung vom ersten Markt nicht mehr erfüllt. Das insoweit maßgebliche Gesamtbild werde entscheidend vom Wechsel des Kundenkreises, der Arbeit­neh­mer­schaft und der Ausstattung des Marktes bestimmt. Auch das Warensortiment sei trotz gleicher Kette nicht zwangsläufig identisch.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des BFH vom 14.03.2007

der Leitsatz

GewStG § 10a

Schließt ein Franchisenehmer sein bisheriges Einzel­han­dels­ge­schäft und eröffnet er an einem anderen Ort ein neues Einzel­han­dels­ge­schäft, so führt allein der Umstand, dass das neue Geschäft zur gleichen Unter­neh­mens­gruppe gehört und der neue Franchi­se­vertrag weitgehend dem bisherigen entspricht, noch nicht zur Unter­neh­men­s­i­dentität i.S. von § 10 a GewStG.

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