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Bundesfinanzhof Urteil14.01.2020

BFH: Externer Datenschutz­beauftragter unterliegt der GewerbesteuerAls externer Datenschutz­beauftragter tätiger Rechtsanwalt ist gewerblicher Unternehmer

Ein externer Datenschutz­beauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutz­beauftragte ist daher gewerbe­steuerpflichtig und - bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen - auch buchführungs­pflichtig.

Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter.

Finanzamt sah Tätigkeit als gewerblich an und setzte Gewerbesteuer fest

Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

BFH: Von Anwalt­stä­tigkeit abzugrenzender Beruf

Der BFH hat die Vorentscheidung jetzt bestätigt. Als Daten­schutz­be­auf­tragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwalt­stä­tigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Daten­schutz­be­auf­tragte berate in inter­dis­zi­plinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben daten­schutz­recht­lichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik und der Betrie­bs­wirt­schaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber - anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen.

Keine dem Rechtanwalt ähnliche Tätigkeit

Aus diesem Grunde sei der Kläger als Daten­schutz­be­auf­tragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei - so der BFH - auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleich­barkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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