21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.09.2022

Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungs­durch­brechenden inkongruenten Vorabgewinn­ausschüttungs­beschlussesPunktuell satzungs­durch­brechender Beschlüsse sind wirksam

Ein punktuell satzungs­durch­brechender Beschluss über eine inkongruente Vorabaus­schüttung, der von der Gesellschafter­versammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungs­beschluss entgegen der Sichtweise der Finanz­ver­waltung (Schreiben des Bundeministers der Finanzen vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63) der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht nicht den Tatbestand der Einkünf­teer­zielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50 % an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer 50 %-Gesellschafter war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren jeweils einstimmig Vorabaus­schüt­tungs­be­schlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesell­schafts­vertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinn­ver­teilung. Diese waren daher entsprechend der Betei­li­gungs­ver­hältnisse zu verteilen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Das Finanzamt sah die Ausschüt­tungs­be­schlüsse wegen der inkongruenten Verteilung der Vorabgewinne als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüt­tungs­beträge beim Kläger als Einkünfte aus verdeckten Gewin­n­aus­schüt­tungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Besteuerung.

(Hälftige) Ausschüt­tungs­beträge nicht zurechenbar

Der BFH wies die Revision des Finanzamts gegen das zugunsten der Kläger ergangene Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück. Die einstimmig gefassten Ausschüt­tungs­be­schlüsse seien als zivilrechtlich wirksame Gewinn­ver­wendungs- und -vertei­lungs­be­schlüsse der Besteuerung zugrunde zu legen. Es lägen daher nur offene Gewin­n­aus­schüt­tungen der GmbH 1 an die GmbH 2 und keine Ausschüttungen an den Kläger vor. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüt­tungs­beträge beim Kläger aufgrund eines Gestal­tungs­miss­brauchs gemäß § 42 AO komme nicht in Betracht. Zivilrechtlich wirksam beschlossene inkongruente Ausschüttungen seien steuerlich anzuerkennen. Dem Kläger sei aufgrund der Ausschüttungen der GmbH 1 nur an die GmbH 2 auch kein gesetzlich nicht vorgesehener steuerlicher Vorteil i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO entstanden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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