21.11.2024
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Urteil29.09.2020BundesfinanzhofVIII R 17/17
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Bundesfinanzhof Urteil29.09.2020

Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schnee­ba­ll­systemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapita­l­er­trag­steuerBFH zur Einkommens- und Kapital­ertrags­steuer bei vorgetäuschten Gewinnen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abgel­tungs­wirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapita­l­er­trag­steuer vom Schuldner der Kapital­ein­künfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt (FA) angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapital­ein­künfte aus einem betrügerischen Schnee­ba­ll­system in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommen­steuer­festsetzung zugrunde zu legen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapital­ein­künfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schnee­ba­ll­systems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z.B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Eintritt der Abgel­tungs­wirkung ist von subjektiver Sicht es Anlegers abhängig

Nach Auffassung des BFH ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgel­tungs­wirkung für die von dem Betreiber des Schnee­ba­ll­systems einbehaltene Kapita­l­er­trag­steuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) eintritt. Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten.

Abgel­tungs­wirkung auch wenn die Kapita­l­er­trag­steuer nicht beim FA angemeldet und abgeführt wurde

Dies gilt auch dann, wenn die Kapita­l­er­trag­steuer von dem Betrüger nicht beim FA angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach § 32 des Kredit­we­sen­ge­setzes hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berück­sich­tigung der einbehaltenen Kapita­l­er­trag­steuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuer­pflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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