18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 29062

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil29.01.2020

BFH: Häuslicher Behandlungsraum einer Ärztin stellt kein Arbeitszimmer darEinrichtung des Raumes als Notfallpraxis schließt private Nutzung aus

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Januar 2020 (Az. VIII R 11/17) entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin nicht dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Er hat damit das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Juli 2017 (Az. 6 K 2606/15 F) aufgehoben.

Im hier vorliegenden Fall ist die Klägerin als Augenärztin an einer Gemein­schaft­s­praxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonder­be­trie­bs­ausgaben im Rahmen der Feststel­lungs­er­klärung der Gemein­schaft­s­praxis geltend.

FG: Behandlungsraum stellt Arbeitszimmer dar

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgerichts Münster ab. Da es an einem separaten Zugang fehle, sei der Behandlungsraum als Arbeitszimmer und nicht als betrie­bs­s­tät­ten­ähn­licher Raum anzusehen. Die Aufwendungen seien auch nicht begrenzt abzugsfähig, weil der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemein­schaft­s­praxis Behand­lungsräume zur Verfügung standen.

BFH: Betrie­bs­s­tät­ten­ähn­licher Raum unterliegt nicht dem Abzugsverbot

Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt anders gesehen und der Klage stattgegeben. Der Behandlungsraum sei nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Patienten zunächst Privaträume der Klägerin durchqueren müssen, als Arbeitszimmer anzusehen. Im Rahmen der für die Abgrenzung erforderlichen Gesamtwürdigung komme der Einrichtung des Raumes als Notfallpraxis, die eine private Mitbenutzung praktisch ausschließe, erhebliche Bedeutung zu. Damit liege ein betrie­bs­s­tät­ten­ähn­licher Raum vor, sodass das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer nicht eingreife.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29062

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI