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Dokument-Nr. 6660

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Urteil22.07.2008BundesfinanzhofVIII R 101/02
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Bundesfinanzhof Urteil22.07.2008

Übungs­lei­ter­frei­betrag gilt auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

Nach § 3 Nr. 26 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) sind Einnahmen aus bestimmten neben­be­ruf­lichen Tätigkeiten bis zu einer Höchstgrenze (heute 2.100 € pro Jahr) steuerfrei (so genannter Übungs­lei­ter­frei­betrag). Nach der bisher geltenden Gesetzesfassung galt dies nur für solche Tätigkeiten, die für inländische öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Einrichtungen erbracht wurden. Für Zahlungen ausländischer Körperschaften und Einrichtungen galt die Steuerbefreiung dagegen nicht.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 entschieden hat, war die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Inlands­sach­verhalte europa­rechts­widrig. Geklagt hatte ein deutscher Rechtsanwalt, der einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg versehen und für die von dort bezogene Aufwand­s­ent­schä­digung vergeblich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG begehrt hatte.

Der Bundesfinanzhof gab ihm, nachdem er zunächst den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte, Recht: Der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwand­s­ent­schä­di­gungen, die von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen in der Europäischen Union gezahlt werden, bedeute eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienst­leis­tungs­freiheit (Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Der Kläger werde im Vergleich zu denjenigen Steuer­pflichtigen diskriminiert, die vergleichbare Dienst­leis­tungen im Inland erbringen. Deshalb sei das Merkmal „inländisch“ in § 3 Nr. 26 EStG bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten. Auch der Regie­rungs­entwurf des Jahressteu­er­ge­setzes 2009 erstrecke den Tatbestand des § 3 Nr. 26 EStG rückwirkend auf Tätigkeiten, die für in EU-Mitgliedstaaten ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht worden sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 84/08 des BFH vom 10.09.2008

der Leitsatz

Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuer­pflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).

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