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Urteil04.12.2007BundesfinanzhofVII R 64/06
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Bundesfinanzhof Urteil04.12.2007

Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung ist regelmäßig zu widerrufen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bestellung eines Steuerberaters, der im Schuld­ner­ver­zeichnis eingetragen ist, grundsätzlich auch dann zu widerrufen ist, wenn er seinen Beruf als Angestellter einer Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft ausübt.

Nach dem Berufsrecht der Steuerberater hat die Steuer­be­ra­ter­kammer die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermö­gens­verfall geraten ist, was i.d.R. anzunehmen ist, wenn ein Insol­venz­ver­fahren über sein Vermögen eröffnet oder er in das Schuld­ner­ver­zeichnis eingetragen worden ist. Nur ausnahmsweise kann von dem Widerruf abgesehen werden, wenn die wegen des Vermö­gens­verfalls grundsätzlich zu vermutende Gefährdung der Interessen der Auftraggeber des Steuerberaters im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann.

Im Streitfall hatte der in das Schuld­ner­ver­zeichnis eingetragene Steuerberater geltend gemacht, dass eine durch seine Vermö­gens­si­tuation zu besorgende Gefährdung der Interessen der Auftraggeber ausgeschlossen sei, weil er sich als Angestellter einer Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft besonderen arbeits­ver­trag­lichen Beschränkungen unterworfen habe, wonach er keinen Zugriff auf Fremdgelder habe und Mandate für eigene Rechnung nicht übernehmen dürfe.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass im Einzelfall bestehende arbeits­ver­tragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwal­tungs­be­fugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten nur dann geeignet sein können, den sog. Entlas­tungs­beweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann. Im Streitfall war indes eine wirksame Kontroll­mög­lichkeit nicht gegeben, weil der in Vermö­gens­verfall geratene Steuerberater kein einfacher Angestellter der Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft, sondern ihr Geschäftsführer und somit gegenüber den übrigen Angestellten vor Ort weisungsbefugt war, während die ihm gegenüber weisungs­be­rech­tigten Gesellschafter nicht am Sitz der Gesellschaft, sondern in einer anderen Stadt ansässig waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des BFH vom 12.03.2008

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