21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.10.2019

Sachpfändung nach Aufhebung des Durchsuchungs­beschlusses rechtswidrigVollstreckungs­maßnahmen nach Aufhebung der Durchsuchungs­anordnung sind im finanz­ge­richt­lichen Verfahren anfechtbar

Wird eine Durchsuchungs­anordnung aufgehoben, hat das Finanzgericht (FG) die Rechts­wid­rigkeit der im Rahmen der Durchsuchung durchgeführten Sachpfändung auf Antrag festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.10.2019 - VII R 6/18 entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte der von Vollstreckungs­maßnahmen betroffenen Schuldner.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Vollzie­hungs­beamte des Finanzamts ließen die Hintertüre zur Garage des Klägers in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollzie­hungs­beamtin pfändete dort einen PKW durch Anbringung von je einem Pfandzeichen an Heckscheibe und Tür und Wegnahme der Kennzeichen sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes Motorrad durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho.

LG hob Durch­su­chungs­be­schluss der ersten Instanz auf

Dabei lag den Beamten ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts (AG) für die Wohnung und die Geschäftsräume des Klägers unter Auflistung von zehn Vollstre­ckungs­er­suchen, aber ohne Nennung der zu vollstreckenden Beträge vor. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hob das Landgericht (LG) den Durch­su­chungs­be­schluss des AG auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durch­su­chungs­a­n­ordnung nicht bezeichnet worden seien.

Durchsuchung nach Aufhebung des Durch­su­chungs­be­schlusses rechtswidrig

Nach dem Urteil des BFH ist es dem FG verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durch­su­chungs­be­schluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr wird aufgrund der bloßen Aufhebung des Durch­su­chungs­be­schlusses eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstre­ckungs­maß­nahmen rechtswidrig.

Durchgeführte Vollstre­ckungs­maß­nahmen nach Aufhebung des Durch­su­chungs­be­schlusses anfechtbar

Die Durch­su­chungs­a­n­ordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstre­ckungs­schuldners gegen dessen Willen durchgeführten Vollstre­ckungs­maß­nahmen. Entfällt die Durch­su­chungs­a­n­ordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, sind aber im finanz­ge­richt­lichen Verfahren anfechtbar. Dies dient dem Schutz der Unver­letz­lichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes und sichert die Rechts­s­taat­lichkeit des Verfahrens. Andernfalls würde der nach der Zivil­pro­zess­ordnung vorgesehene Rechtsschutz unterlaufen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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