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Bundesfinanzhof Urteil23.06.2020

Geschmuggelte Zigaretten: Der Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungs­schuldner seinGegenseitiger Ausschluss Steuerschuld und Haftungsschuld

Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft oder selbst verbraucht. Deshalb gingen die Zollbehörden von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den Kläger nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist, für die entgangenen Steuern und Zinsen.

FG: Steuerschuldner gleichzeitig Haftungs­schuldner

Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Haftungs­be­scheid und entschied zugleich, dass der Kläger auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Werden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den einge­schmug­gelten Zigaretten erlangt. Trotz Annahme einer Steuerschuldnerschaft hielt das FG eine Inanspruchnahme als Haftungs­schuldner für zulässig.

BFH: Eine Person kann nicht für eigene Abgabenschuld haften

Dem folgte der BFH nicht und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen. "Haften" bedeutet, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften.

Probleme bei der Feststellung der Steuer­schuld­ner­schaft rechtfertig keinen Systemwechsel

Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der Steuer­schuld­ner­schaft verkennt der BFH indes nicht. Insbesondere lässt sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Dieses Problem gebietet jedoch keinen Systemwechsel in der AO durch richter­rechtliche Rechts­fort­bildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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