Dokument-Nr. 5550
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Bundesfinanzhof Urteil10.10.2007
Unkenntnis der Zusammensetzung einer LKW-Ladung schließt Schuldnerschaft für Tabaksteuer nicht aus
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Fahrer eines LKW, in dem Zigaretten versteckt sind, die Tabaksteuer schuldet, wenn er die Zigaretten, ohne von diesen zu wissen, aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG) nach Deutschland verbringt.
Der Fahrer eines LKW kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Entrichtung des Zolls und anderer Einfuhrabgaben für Waren, die er mit seinem LKW in die Gemeinschaft verbringt, ohne sie bei der Zollbehörde anzumelden, auch dann herangezogen werden, wenn er nicht wusste, dass sie sich unter der Ladung befinden. Zollschuldner wird also auch derjenige, der von dem Organisator eines Einfuhrschmuggels nicht eingeweiht, sondern als gutgläubiges Werkzeug benutzt worden ist, um Waren ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben in die Gemeinschaft zu bringen.
Der Bundesfinanzhof hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ob Entsprechendes auch gilt, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EG nach Deutschland gelangen. In diesem Fall ist nämlich die deutsche Verbrauchsteuer ungeachtet einer entsprechenden Versteuerung der Ware in dem betreffenden Herkunftsland zu entrichten (es sei denn, es handelt sich um Ware, die lediglich zum privaten Gebrauch desjenigen bestimmt ist, der sie nach Deutschland bringt). Nicht geklärt war aber bisher, ob - wie bei der Einfuhr aus einem nicht zur EG gehörenden Land - der LKW-Fahrer die deutsche Verbrauchsteuer schuldet, wenn er sich gar nicht bewusst war, verbrauchsteuerpflichtige Ware nach Deutschland zu bringen, weil diese ohne sein Wissen im Fahrzeug versteckt war.
Der Bundesfinanzhof hat diese Frage nun bejaht. Den einschlägigen Rechtsvorschriften gehe es darum, dass die Behörden denjenigen verbrauchsteuerrechtlich verantwortlich machen können, in dessen Besitz Ware angetroffen wird, der also anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur Steuer herangezogen werden kann. Weder das deutsche Tabaksteuergesetz noch die Richtlinie der EG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (sog. System-Richtlinie) setze voraus, dass der Betreffende weiß, dass sich die steuerbaren Waren in seinem Besitz befinden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb im Ergebnis die Klage eines nach den Feststellungen des Finanzgerichts gutgläubigen LKW-Fahrers gegen einen Tabaksteuerbescheid abgewiesen.
Nicht zu entscheiden war im Streitfall die Frage, ob diese Steuerschuld im Wege der Billigkeit erlassen werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des BFH vom 06.02.2008
der Leitsatz
Der Fahrer eines Lastzugs "verbringt" im Sinne des TabStG Waren in das Steuergebiet und wird folglich Steuerschuldner auch dann, wenn die Waren ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckt worden sind.
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