18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.01.2024

Zur Nutzungspflicht des beA für eine Rechts­anwalts­gesellschaft mbH vor August 2022Keine beA-Nutzungspflicht für RA-GmbH vor August 2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für eine Rechts­anwalts­gesellschaft mbH als Bevollmächtigte vor dem 01.08.2022 keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52 d Satz 1 oder 2 der Finanz­gerichts­ordnung (FGO) bestand, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.

Der Kläger, vertreten durch eine Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH, erhob im Januar 2022 per Telefax Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen einen Haftungs­be­scheid. Die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft handelte durch einen Prokuristen, der als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater zugelassen war. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da für einen Rechtsanwalt seit dem 01.01.2022 die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52 d FGO bestanden und die Klage dieser Form nicht entsprochen habe.

Keine Nutzungspflicht des beA vor August 2022

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Klage sei zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen worden. Der BFH erklärte, für die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH habe bei Klageerhebung noch keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52 d Satz 2 FGO bestanden, da für eine solche Gesellschaft erst ab dem 01.08.2022 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gem. § 31 b Abs. 1 BRAO n.F. eingerichtet worden sei. Eine Nutzungspflicht vor dem 01.08.2022 ergebe sich auch nicht aus § 52 d Satz 1 FGO. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasse u.a. Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Rechts­an­walts­ge­sell­schaften i.S.d. § 59 c Abs. 1 BRAO a.F. seien nicht von dem Wortlaut des § 52 d Satz 1 FGO erfasst. Eine Nutzungspflicht habe sich für die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH weiterhin nicht aus dem Umstand ergeben, dass sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter gehandelt habe. Abzustellen sei auf den unmittelbaren Bevoll­mäch­tigten, hier die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH, nicht auf den beauftragten Vertreter des Bevoll­mäch­tigten.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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