21.11.2024
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Dokument-Nr. 31494

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Bundesfinanzhof Urteil04.11.2021

Keine Steue­r­er­mä­ßigung für statische Berechnungen eines StatikersTätigkeit eines Statikers stellen keine Hand­werker­leistungen dar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Steue­r­er­mä­ßigung für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers auch dann nicht gewährt werden kann, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwer­ker­leistung erforderlich war.

Im Streitfall wurde ein Handwerks­betrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerks­be­triebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der –insoweit unstreitigen– Steuerermäßigung gemäß § 35 a EStG für die Handwerkerleistung (Dachstüt­ze­n­aus­tausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers.

BFH: Statiker ist grundsätzlich nicht handwerklich tätig

Dem folgte der BFH –anders als zuvor das Finanzgericht– nicht. Die Steue­r­er­mä­ßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erfor­der­lichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwer­ker­leis­tungen kann die Steue­r­er­mä­ßigung nicht gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steue­r­er­mä­ßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqua­li­fi­zierung der statischen Berechnung in eine Handwerks­leistung.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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