21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 3351

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Bundesfinanzhof Urteil08.08.2006

Banken haben Anspruch auf Kostenersatz bei Anfragen von FinanzbehördenAnfragen erfordern meist ausgiebige Recherchen

Wenn ein Steuer­pflichtiger bei der Ermittlung seiner wirtschaft­lichen Verhältnisse nicht ausreichend mitwirkt, können Finanzämter und Steuer­fahn­dungs­stellen auch bei seiner Bank bzw. Sparkasse Auskünfte einholen und Unterlagen, z.B. Kontoauszüge, Depotauszüge, Darle­hens­verträge etc. anfordern. Der dabei anfallende Verwal­tungs­aufwand ist den Kredi­t­in­stituten von den Finanzbehörden allerdings nur dann zu vergüten, wenn sie zur Erteilung von Auskünften herangezogen wurden. Für die bloße Vorlage von Unterlagen ist ein Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen. Die Abgrenzung von Auskunfts- und Vorlageersuchen ist daher für die betroffenen Kreditinstitute von großer Bedeutung.

Mit dieser Problematik hatte sich nun auch der Bundesfinanzhof zu befassen, der bei dieser Gelegenheit den Kreis der Ersuchen, für die Kostenersatz zu gewähren ist, deutlich erweitert hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Besteu­e­rungs­ver­fahren eines Ehepaars eine Sparkasse aufgefordert, Kopien der Konto- und Depotauszüge aller Sparkonten und Wertpa­pier­depots vorzulegen, die das Ehepaar bei der Sparkasse unterhielt. Während das Finanzamt der Meinung war, dass es die Sparkasse allein um die - kostenfreie - Vorlage von Unterlagen ersucht hatte, hielt die Sparkasse das Verlangen des Finanzamts für ein kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen und verlangte Koste­n­er­stattung.

Der Bundesfinanzhof gab der Sparkasse Recht. Ein (reines) Vorlageersuchen ohne Koste­n­er­satz­an­spruch ist danach nur dann anzunehmen, wenn das Finanzamt die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass das Kreditinstitut sie nur noch heraussuchen und gegebenenfalls lesbar machen muss. Das setzt konkret die Angabe der Konto- oder Depotnummer bzw. vergleichbare Angaben voraus. Muss dagegen erst noch ermittelt werden, ob überhaupt eine Bankverbindung besteht oder ob neben einem benannten Konto noch weitere Geschäfts­be­zie­hungen geführt werden oder muss nachgeschaut werden, ob Verträge oder andere interessierende Unterlagen vorhanden sind, so verlangt das Finanzamt mehr als eine bloß mechanische Hilfstätigkeit. Bei einem solchen Ersuchen handelt es sich nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts vielmehr um ein typisches kombiniertes Auskunfts- und Vorla­ge­ver­langen, das nach der Abgabenordnung einen Anspruch auf Kostenersatz gibt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 64/06 des BFH vom 15.11.2006

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