Mit dieser Problematik hatte sich nun auch der Bundesfinanzhof zu befassen, der bei dieser Gelegenheit den Kreis der Ersuchen, für die Kostenersatz zu gewähren ist, deutlich erweitert hat.
Im Streitfall hatte das Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Ehepaars eine Sparkasse aufgefordert, Kopien der Konto- und Depotauszüge aller Sparkonten und Wertpapierdepots vorzulegen, die das Ehepaar bei der Sparkasse unterhielt. Während das Finanzamt der Meinung war, dass es die Sparkasse allein um die - kostenfreie - Vorlage von Unterlagen ersucht hatte, hielt die Sparkasse das Verlangen des Finanzamts für ein kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen und verlangte Kostenerstattung.
Der Bundesfinanzhof gab der Sparkasse Recht. Ein (reines) Vorlageersuchen ohne Kostenersatzanspruch ist danach nur dann anzunehmen, wenn das Finanzamt die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass das Kreditinstitut sie nur noch heraussuchen und gegebenenfalls lesbar machen muss. Das setzt konkret die Angabe der Konto- oder Depotnummer bzw. vergleichbare Angaben voraus. Muss dagegen erst noch ermittelt werden, ob überhaupt eine Bankverbindung besteht oder ob neben einem benannten Konto noch weitere Geschäftsbeziehungen geführt werden oder muss nachgeschaut werden, ob Verträge oder andere interessierende Unterlagen vorhanden sind, so verlangt das Finanzamt mehr als eine bloß mechanische Hilfstätigkeit. Bei einem solchen Ersuchen handelt es sich nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts vielmehr um ein typisches kombiniertes Auskunfts- und Vorlageverlangen, das nach der Abgabenordnung einen Anspruch auf Kostenersatz gibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 64/06 des BFH vom 15.11.2006