18.10.2024
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Dokument-Nr. 5199

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Urteil25.09.2007BundesfinanzhofVII R 28/06
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Bundesfinanzhof Urteil25.09.2007

Vermeidung der Milchabgabe durch kurzfristige Verpachtung von Stall und Kuhherde?

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel geäußert, ob einem Landwirt die auf einem Hof erzeugte Milch als eigene Milcherzeugung zugerechnet werden kann, wenn er Stall und Herde nur kurzzeitig gepachtet hat und er das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung nicht trägt.

Landwirte in der Europäischen Gemeinschaft werden mit einer hohen Abgabe belegt, wenn sie in einem Jahreszeitraum (dem sog. Milch­wirt­schaftsjahr) insgesamt mehr Milch an ihre Molkerei liefern, als der ihrem Betrieb staatlich zugeteilten sog. Referenzmenge entspricht. Die Referenzmenge verkörpert das Recht zur abgabenfreien Milchproduktion- und Lieferung. Es kann grundsätzlich nur durch Zukauf solcher Produk­ti­o­ns­rechte in einem staatlich reglementierten Verfahren (einer Art Referenzmengen-Börse) vergrößert werden. Fehlt dem Landwirt dafür die Kapitalkraft oder will er eine vorübergehende Überproduktion abdecken, wird er unter Umständen einen Ausweg vor der ihm sonst drohenden Milchabgabe darin suchen, dass er seine Kühe und ggf. die Milch­pro­duk­ti­o­ns­anlagen wie z.B. den Stall an einen anderen Bauern, dessen Betrieb über eine durch die eigene Milchproduktion nicht genutzte Referenzmenge verfügt, für einen Teil des Milch­wirt­schafts­jahres verpachtet. Dabei wird oftmals verabredet, dass der betreffende Landwirt weiterhin die Kuhherde - im Auftrag des Pächters - betreut.

Der Bundesfinanzhof, der sich mit den Voraussetzungen für die abgaben­rechtliche Anerkennung solcher Vertrags­kon­struk­tionen bereits mehrfach befasst hat, hatte jetzt über den Fall eines Milchbauern zu entscheiden, der für sieben aufein­an­der­folgende Jahre für jeweils einen und drei Monate mit zwei weit entfernt wohnenden Bauern solche Verträge abgeschlossen hat. Das zuständige Hauptzollamt will diese Verträge jedoch nicht anerkennen und die in den betreffenden Monaten erzeugte und gelieferte Milch deshalb dem Eigentümer des Betriebes zurechnen, den es wegen Überlieferung seiner betrieblichen Referenzmenge mit einer entsprechenden Abgabe belegt hat.

Vor einer abschließenden Entscheidung über den Fall, die unter Umständen die Vorlage dieser Zweifelsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft erforderlich machen könnte, muss aber nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs erst einmal durch das Finanzgericht zweifelsfrei geklärt werden, ob überhaupt zwischen dem Milchbauern und den Pächtern über die Erledigung der täglichen Arbeit auf dem Hof durch jenen auch in den Pachtzeiten vertragliche Vereinbarungen geschlossen worden sind und ob nicht schon nach deren Inhalt unter Berück­sich­tigung des Gesamtbildes der Verhältnisse die Pächter nicht als Milcherzeuger angesehen werden können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 101/07 des BFH vom 21.11.2007

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