23.11.2024
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Dokument-Nr. 10734

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Urteil26.10.2010BundesfinanzhofVII R 23/09
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Bundesfinanzhof Urteil26.10.2010

BFH: Nach Mitglie­de­r­ein­nahmen gestaffelte Beiträge bei Lohnsteu­er­hil­fe­verein grundsätzlich zulässigVerein darf in Beitragsordnung Staffelung von Mitglieds­beiträge nach Jahreseinnahmen des Mitglieds festlegen

Der Bundesfinanzhof hat die Grenzen der Verein­s­au­tonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteu­er­hil­fe­vereins verdeutlicht. Er hält eine Staffelung der Mitglieds­beiträge eines solchen Vereins nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds ebenso für zulässig wie die Zusam­men­rechnung zweier Jahreseinnahmen bei solchen neuen Mitgliedern, die für zwei zurückliegende Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten.

Das zugrunde liegende Verfahren betraf eine Verfügung der aufsicht­füh­renden Finanzbehörde, mit welcher dem Verein aufgegeben worden war, seine Beitragssatzung zu ändern und zu ergänzen. Es wurde verlangt, dass der Verein die dort vorgesehene proportionale Staffelung bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 Euro (5 Euro zusätzlicher Beitrag pro 5.000 Euro zusätzliche Einnahmen) und die vorgenannte Zusam­men­rechnung der Einnahmen zweier Jahre aufgibt; ferner solle er in seiner Beitragssatzung klarstellen, dass für die Beitrags­be­messung die bei Fälligkeit des Beitrags im März bekannten Verhältnisse des Mitglieds maßgeblich sind. Als Rechtsgrundlage für dieses Verlangen hatte die Behörde § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes in Anspruch genommen, wonach ein Lohnsteu­er­hil­fe­verein neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt für seine Beratungs­leis­tungen erheben darf.

Vorschriften der Beitragssatzung nicht zu beanstanden

Der Bundesfinanzhof hat die Verfügung aufgehoben. Zwar könne die Aufsichts­behörde einen Lohnsteu­er­hil­fe­verein durch Verfügung zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten. Die beanstandeten Vorschriften der Beitragssatzung führten jedoch nicht zu einer verdeckten Erhebung eines Entgelts für Beratungs­leis­tungen und lägen folglich innerhalb der Satzungs­au­tonomie, die auch einem Lohnsteu­er­hil­fe­verein zustehe. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass dem von dem Verein bei hohen Einnahmen verlangten höheren Beitrag typischerweise umfangreichere oder schwierigere lohnsteu­er­rechtliche Beratungs­leis­tungen entsprechen. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Verein in seiner Beitragsordnung Vorkehrungen dagegen treffen möchte, dass Mitglieder nicht erst bei aufgestautem Beratungsbedarf dem Verein beitreten bzw. dass er in einem solchen Fall zumindest einen gewissen Ausgleich in der Beitragslast herstellen will. Ferner sei es auch sachgemäß, auf die Einnahmen des Vorjahres als Beitrags­be­mes­sungs­grundlage abzustellen und die Beitrags­fest­setzung ggf. zu ändern, wenn diese dem Verein erst nach dem Fällig­keits­zeitpunkt bekannt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

der Leitsatz

1. Eine proportionale Staffelung der Mitglieds­beiträge eines Lohnsteu­er­hil­fe­vereins bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 EUR macht aus den Beiträgen keine Entgelte und ist daher nicht unzulässig.

2. Ein Lohnsteu­er­hil­fe­verein kann von der Aufsichts­behörde nicht verpflichtet werden, in die Beitragsordnung aufzunehmen, dass bei der Beitrags­be­messung die dem Verein im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des Mitglieds zugrunde gelegt werden.

3. Es ist nicht unzulässig, in der Beitragsordnung vorzusehen, dass bei neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, für die Berechnung des Mitglieds­beitrags die Einnahmen aus beiden Jahren zusam­men­ge­rechnet werden.

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