Dokument-Nr. 2534
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Bundesfinanzhof Urteil28.03.2006
Erstattung von Einfuhrabgaben bei wegen Schadhaftigkeit zurückgewiesenen Waren
Der Bundesfinanzhof hat über die Erstattung von Einfuhrabgaben für Waren entschieden, die nach ihrer Einfuhr vom Importeur wegen Schadhaftigkeit zurückgewiesen und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt wurden.
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin laufend Apfelsaftkonzentrat aus China in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, das von ihrem Abnehmer in Finnland mehrfach als vergoren beanstandet worden war. Eine weitere bereits eingeführte Sendung lieferte die Klägerin deshalb nicht an diesen finnischen Abnehmer, obwohl eine Überprüfung der Ware keinen Mangel ergeben hatte, sondern verkaufte sie an einen Käufer in Norwegen. Dieser beanstandete die Ware jedoch ebenfalls als vergoren. Weitere Ermittlungen ergaben, dass ein Defekt an der Abfüllanlage in China der Grund für den Qualitätsmangel der Ware war, der daher bereits im Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegen, sich jedoch erst später manifestiert hatte. Die Klägerin sandte daraufhin die von dem norwegischen Abnehmer zurückgewiesene Ware an ihren chinesischen Verkäufer zurück. Den Antrag der Klägerin, die für diese Warensendung entrichteten Einfuhrabgaben zu erstatten, lehnte das Hauptzollamt mit der Begründung ab, dass die schadhafte Ware von der Klägerin nicht sogleich zurückgewiesen, sondern zunächst nach Norwegen weiterverkauft worden sei.
Der Bundesfinanzhof bejahte dagegen einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Einfuhrabgaben. Ein Weiterverkauf der Ware stehe dem Erstattungsanspruch des Einführers nur entgegen, wenn die Ware in Kenntnis ihrer Schadhaftigkeit verkauft worden sei. Die damalige Überprüfung des eingeführten Apfelsaftkonzentrats durch die Klägerin habe jedoch keinen Mangel ergeben. Es komme nicht darauf an, ob die Schadhaftigkeit der Ware aufgrund eingehender Untersuchungen hätte erkannt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/06 des BFH vom 14.06.2006
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