15.11.2024
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Dokument-Nr. 9530

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Bundesfinanzhof Urteil23.02.2010

Erben haben kein Anspruch auf Auskunft aus einer mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossenen Erbschaft­steu­erakteFinanzamt trifft keine Treuepflicht zur Unterstützung verfah­rens­fremder Zwecke

Das Finanzamt ist nicht dazu verpflichtet, einer Miterbin Kopien der von Kredi­t­in­stituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Das Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz verpflichtet u.a. Banken, dem Finanzamt das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Dementsprechend waren im Streitfall nach dem Tod des Vaters der Klägerin beim Finanzamt Anzeigen von Banken eingegangen. Zur Einleitung eines Erbschaft­steu­er­fest­set­zungs­ver­fahrens kam es nicht, da die amtsinterne Prüfung ergeben hatte, dass der Wert der Erbteile der Miterben den jeweiligen erbschaft­steu­er­lichen Freibetrag nicht überschritt. Das Finanzamt legte die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" ab.

Klägerin verlangt Kopien von Anzeigen der Banken

Jahre später erbat die Klägerin vom Finanzamt Kopien dieser Anzeigen der Banken, um damit in einem Erbstreit mit ihren Geschwistern ihre vermeintlichen Ansprüche durchsetzen zu können. Das Finanzamt berief sich demgegenüber auf das Steuergeheimnis.

Erbe hat ohne Besteu­e­rungs­ver­fahren keinen Auskunfts­an­spruch gegenüber Finanzamt

Der Bundesfinanzhof bestätigte das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Ein Erbe, so der Bundesfinanzhof, habe keinen Auskunfts­an­spruch gegen das Finanzamt, wenn gar kein Besteu­e­rungs­ver­fahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden sei. Eine Auskunftspflicht, wie sie die Abgabenordnung vorsehe, setze ein abgaben­recht­liches Rechts­ver­hältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzamt voraus. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Treu und Glauben, wie ihn die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) geltend gemacht hatte, lehnten die Richter ab. Auch der Bundes­ge­richtshof hatte eine Treuepflicht zur Auskunft­s­er­teilung nur anerkannt, wenn die Auskunft zur Wahrung von Rechten im Rahmen einer bestehenden Sonder­ver­bindung unabdingbar ist. Im Übrigen liege auf der Hand, dass das Finanzamt keine Treuepflicht zur Unterstützung verfah­rens­fremder Zwecke treffen könne. Angesichts dieses Befunds war vom Bundesfinanzhof die weitere Frage, ob einem möglichen Auskunfts­an­spruch das (postmortale) Steuergeheimnis des Erblassers oder dasjenige der Miterben entgegenstehe, nicht zu beantworten.

Quelle: ra-online, BFH

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