In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitfall geht es um eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, die aus der Einzelpraxis eines Steuerberaters hervorgegangen ist. Die Bestellung dieses Steuerberaters ist inzwischen wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Er hat seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen Steuerberater übertragen, ist jedoch Geschäftsführer der GmbH geblieben. Die GmbH möchte weiterhin seinen Zunamen in ihrer Firma führen. Das hat die Steuerberaterkammer beanstandet. Sie meint, die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer verbiete die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Sie befürchtet, der Namenspatron der GmbH wolle seine Beratungstätigkeit trotz des Widerrufs seiner Bestellung unter dem Mantel der GmbH fortsetzen. Da die GmbH sich weigert, ihre Firma zu ändern, hat die Steuerberaterkammer deren Zulassung widerrufen.
Der Bundesfinanzhof hat das missbilligt und den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer aufgehoben. Die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma der Gesellschaft sei nur dann unzulässig, wenn von ihr eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes ausgehe, wie es z.B. bei einem Widerruf wegen einer strafrechtlichen Verurteilung des namensgebenden Steuerberaters der Fall sein mag. Ein Widerruf wegen Vermögensverfalls beruhe hingegen typischerweise nicht auf einer Verletzung von Berufspflichten oder dem Vorwurf eines sonst anstößigen Verhaltens des Steuerberaters. Die Berufsordnung biete keine Handhabe, die Fortführung der bisherigen Firma der Gesellschaft allein wegen der abstrakt gegebenen Gefahr zu verbieten, dass der betreffende Steuerberater seine Beratungstätigkeit unter dem Deckmantel der Gesellschaft in unzulässiger Weise fortsetzen könnte. Allenfalls wenn, anders als im Streitfall, tatsächlich festgestellt worden sei, dass die Gesellschaft dies dulde, könne in Betracht kommen, eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes aufgrund der Beibehaltung der Firma anzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/08 des BFH vom 23.04.2008