15.11.2024
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Dokument-Nr. 5957

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Urteil04.03.2008BundesfinanzhofVII R 12/07
Vorinstanz:
  • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil08.02.2007, 6 K 410/06
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil04.03.2008

Keine Pflicht der Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft zur Namensänderung bei Widerruf der Bestellung des Namenspatrons wegen Vermö­gens­verfalls

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen darf, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermö­gens­verfalls widerrufen worden ist.

In dem der Entscheidung zugrun­de­lie­genden Streitfall geht es um eine Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH, die aus der Einzelpraxis eines Steuerberaters hervorgegangen ist. Die Bestellung dieses Steuerberaters ist inzwischen wegen Vermö­gens­verfalls widerrufen worden. Er hat seinen Gesell­schafts­anteil an einen anderen Steuerberater übertragen, ist jedoch Geschäftsführer der GmbH geblieben. Die GmbH möchte weiterhin seinen Zunamen in ihrer Firma führen. Das hat die Steuer­be­ra­ter­kammer beanstandet. Sie meint, die Berufsordnung der Bundessteu­er­be­ra­ter­kammer verbiete die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermö­gens­verfalls widerrufen worden ist. Sie befürchtet, der Namenspatron der GmbH wolle seine Beratung­s­tä­tigkeit trotz des Widerrufs seiner Bestellung unter dem Mantel der GmbH fortsetzen. Da die GmbH sich weigert, ihre Firma zu ändern, hat die Steuer­be­ra­ter­kammer deren Zulassung widerrufen.

Der Bundesfinanzhof hat das missbilligt und den Wider­rufs­be­scheid der Steuer­be­ra­ter­kammer aufgehoben. Die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma der Gesellschaft sei nur dann unzulässig, wenn von ihr eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes ausgehe, wie es z.B. bei einem Widerruf wegen einer straf­recht­lichen Verurteilung des namensgebenden Steuerberaters der Fall sein mag. Ein Widerruf wegen Vermö­gens­verfalls beruhe hingegen typischerweise nicht auf einer Verletzung von Berufspflichten oder dem Vorwurf eines sonst anstößigen Verhaltens des Steuerberaters. Die Berufsordnung biete keine Handhabe, die Fortführung der bisherigen Firma der Gesellschaft allein wegen der abstrakt gegebenen Gefahr zu verbieten, dass der betreffende Steuerberater seine Beratung­s­tä­tigkeit unter dem Deckmantel der Gesellschaft in unzulässiger Weise fortsetzen könnte. Allenfalls wenn, anders als im Streitfall, tatsächlich festgestellt worden sei, dass die Gesellschaft dies dulde, könne in Betracht kommen, eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes aufgrund der Beibehaltung der Firma anzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/08 des BFH vom 23.04.2008

der Leitsatz

StBerG § 50, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Nr. 2

BOStB § 56 Abs. 2 Satz 4

Eine Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermö­gens­verfalls widerrufen worden ist. Die Berufsordnung der Bundessteu­er­be­ra­ter­kammer enthält keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte.

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