21.11.2024
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Dokument-Nr. 29152

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Beschluss30.07.2020BundesfinanzhofVII B 73/20
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Bundesfinanzhof Beschluss30.07.2020

Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungs­maßnahmenBundesfinanzhof zum Absehen von Vollstreckungs­maßnahmen bei Steuerschulden aufgrund der Corona-Pandemie

Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanz­ver­waltung Steuer­pflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungs­maßnahmen abgesehen werden, wie das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19.03.2020 festgelegt hat. Diese Verwaltungs­anweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungs­maßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2020 (VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechts­schutzverfahren entschieden.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstre­ckungs­er­suchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fü­gungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u.a. mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnah­me­ausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 von Vollstre­ckungs­maß­nahmen abgesehen werden.

Keine Absehen von Vollstre­ckungs­maß­nahmen

Dies sah der BFH anders. Im BMF-Schreiben sei von einem „Absehen“ von Vollstre­ckungs­maß­nahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verscho­nungs­re­gelung nur auf solche Vollstre­ckungs­maß­nahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstre­ckungs­maß­nahmen – wie von der Antragstellerin begehrt - wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.

Für inländische Sachverhalte gilt Entsprechendes

Diese Erwägungen gelten auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstre­ckungs­schuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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