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Bundesfinanzhof Urteil23.11.2023

Teilerlass eines Förderdarlehens führt zu ArbeitslohnDer allein vom Bestehen der Abschluss­prüfung abhängige Darle­hens­tei­lerlass führt zu Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegs­fortbildung zu steuer­pflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommen­steuer­gesetzes) führt.

Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegs­fort­bil­dungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrver­an­stal­tungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbil­dungs­prüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungs­ge­bühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrver­an­stal­tungen –teilweise gekürzt um die Zuschüsse– erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Brutto­a­r­beitslohn der Klägerin im Einkom­men­steu­er­be­scheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.

Erstattung von Werbungskosten als Arbeitslohn

Der BFH bestätigte das Vorgehen der Behörde unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW. Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungs­ge­bühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschluss­prüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darle­hens­nehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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