13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 33748

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil23.11.2023

Teilerlass eines Förderdarlehens führt zu ArbeitslohnDer allein vom Bestehen der Abschluss­prüfung abhängige Darle­hens­tei­lerlass führt zu Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegs­fortbildung zu steuer­pflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommen­steuer­gesetzes) führt.

Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegs­fort­bil­dungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrver­an­stal­tungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbil­dungs­prüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungs­ge­bühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrver­an­stal­tungen –teilweise gekürzt um die Zuschüsse– erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Brutto­a­r­beitslohn der Klägerin im Einkom­men­steu­er­be­scheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.

Erstattung von Werbungskosten als Arbeitslohn

Der BFH bestätigte das Vorgehen der Behörde unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW. Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungs­ge­bühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschluss­prüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darle­hens­nehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33748

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI