14.11.2024
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Dokument-Nr. 7428

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Urteil11.12.2008BundesfinanzhofVI R 9/05
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Köln, Urteil24.11.2004, 12 K 5350/01
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil11.12.2008

BFH zur Besteuerung von Beiträgen und Leistungen einer Gruppe­n­un­fa­ll­ver­si­cherungAuszahlung der Versi­che­rungssumme an den Arbeitnehmer ist kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppe­n­un­fa­ll­ver­si­cherung ohne eigenen Rechtsanspruch erhält, im Zeitpunkt der Versi­che­rungs­leistung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versi­che­rungs­schutz entfallenden Beiträge, begrenzt auf die ausgezahlte Versi­che­rungs­leistung, als Arbeitslohn zu versteuern hat. Ebenso entschied der BFH in fünf weiteren gleich­ge­la­gerten, nicht zur amtlichen Veröf­fent­lichung vorgesehenen Fällen (VI R 20/05, VI R 19/06, VI R 24/06, VI R 66/06 und VI R 3/08).

Zukunfts­si­che­rungs­leis­tungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs nur dann im Zeitpunkt der Zahlung zu steuer­pflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunfts­si­che­rungs­leis­tungen des Arbeitgeber ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.

Sachverhalt

Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von 300 000 DM aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppe­n­un­fa­ll­ver­si­cherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen in voller Höhe als steuer­pflichtigen Arbeitslohn.

Arbeit­ge­ber­seitige Beiträge zur Gruppe­n­un­fa­ll­ver­si­cherung können Arbeitslohn sein

Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Versi­che­rungs­schutzes die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versi­che­rungs­falles zu gewährenden Versi­che­rungs­leis­tungen zuwendet. Für den Zufluss von so verstandenem Arbeitslohn ist maßgeblich, wann und inwieweit der Arbeitnehmer über die in der Beitrags­leistung zu seinen Gunsten liegende Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann der Arbeitnehmer über den durch die Beitrags­leistung erlangten Vorteil aber wirtschaftlich erst bei Eintritt des Versi­che­rungs­falles und Erlangung von Versi­che­rungs­leis­tungen verfügen.

Die bis zur Auszahlung der Versi­che­rungssumme geleisteten Versi­che­rungs­beiträge sind Arbeitslohn

Da der Vorteil in den zugewendeten Beiträgen liegt, beschränkt sich der Zufluss von Arbeitslohn der Höhe nach auf die bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung entrichteten Prämien für den verunglückten Arbeitnehmer. Allerdings führt der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge als Werbungs­kos­te­n­ersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuer­pflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist. Dabei ist nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs regelmäßig davon auszugehen, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des BFH vom 11.02.2009

der Leitsatz

1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppe­n­un­fa­ll­ver­si­cherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versi­che­rungs­schutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versi­che­rungs­leistung.

2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungs­kos­te­n­ersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuer­pflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist.

3. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.

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