20.01.2025
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20.01.2025  
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Dokument-Nr. 4485

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Urteil12.04.2007BundesfinanzhofVI R 89/04
Vorinstanz:
  • Hessisches Finanzgericht, Urteil23.09.2004, 4 K 3657/03
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil12.04.2007

Zufluss von Arbeitslohn durch Überlassung einer Jahresnetzkarte

Arbeitslohn ist innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem er dem Steuer­pflichtigen zugeflossen ist. Der Bundesfinanzhof hat den sofortigen Zufluss von Arbeitslohn für den Fall angenommen, dass einem Steuer­pflichtigen von seinem Arbeitgeber eine Jahresnetzkarte überlassen wird. Der dem Steuer­pflichtigen zugeflossene geldwerte Vorteil ist danach ausgehend vom Tarifwert der Netzkarte durch Abzug der nach § 8 Abs. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes steuerfrei bleibenden Beträge zu ermitteln.

Der Kläger war im Streitfall Beamter im Ruhestand. Sein Dienstherr überließ ihm im Jahr 2001 eine Jahresnetzkarte für die von ihm angebotenen Verbindungen. Das Finanzamt setzte bei der Durchführung der Veranlagung den auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten geldwerten Vorteil an.

Der Bundesfinanzhof bestätigte (im Gegensatz zur Vorinstanz) den sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, da dem Kläger durch die Überlassung der Netzkarte das unein­ge­schränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Verbindungen des Dienstherrn verschafft wurde. Die Netzkarte sah der Bundesfinanzhof demzufolge als Wertpapier an, in dem der Beför­de­rungs­an­spruch gegenüber dem Dienstherrn verbrieft war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/07 des BFH

der Leitsatz

EStG § 8, § 11, § 19 Abs. 1 Nr. 2

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein unein­ge­schränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

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