18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.04.2021

Keine Steuerbefreiung für beamten­recht­liches pauschales SterbegeldSterbegeld stellt steuer­pflichtige Einnahme aus nicht­selb­ständiger Arbeit dar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zahlung eines beamten­recht­lichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei ist.

Die Klägerin war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestands­beamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamten­recht­lichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der M zu. Auf Antrag der Klägerin zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solida­ri­täts­zu­schlag auf das von der Klägerin verwaltete Konto der M.

Finanzamt sah Sterbegeld als steuer­pflichtige Einnahmen an

Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuer­pflichtige Einnahmen der Klägerin an und erhöhte deren Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versor­gungs­bezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht war dagegen der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) steuerfrei.

BFH: Beamten­recht­liches Sterbegeld ist steuerbare Einkommen

Dem ist der BFH entge­gen­ge­treten. Bei dem Sterbegeld handele es sich um steuerbare, der Klägerin als Miterbin der M zuzurechnende Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit. Diese seien auch auf Grund der Besonderheiten der einschlägigen beamten­recht­lichen Regelungen der Klägerin --und nicht der Erben­ge­mein­schaft-- zugeflossen und nur von dieser zu versteuern. Das Sterbegeld sei nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung komme nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfs­be­dürf­tigkeit bewilligt worden seien. Dies sei bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld habe nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusam­men­hän­genden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d.h. z.B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen. Es werde jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiere sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfs­be­dürf­tigkeit des Empfängers.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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