18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.12.2019

Krank­heits­kosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbarDurch einen Wegeunfall verursachten Krank­heits­kosten werden nicht von der Abgel­tungs­wirkung der Entfernungs­pauschale erfasst

Erleidet ein Steuer­pflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krank­heits­kosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krank­heits­kosten werden nicht von der Abgel­tungs­wirkung der Entfernungs­pauschale erfasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätig­keits­stätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufs­ge­nos­sen­schaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungs­kos­te­nabzug nicht zu.

BFH: Unfallkosten als Werbekosten absetzbar

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krank­heits­kosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstre­cken­be­zogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Repara­tu­r­auf­wen­dungen).

Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden sind von Abgel­tungs­wirkung nicht erfasst

Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte eingetreten sind, werden von der Abgel­tungs­wirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krank­heits­kosten können daher neben der Entfer­nungs­pau­schale als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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