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Dokument-Nr. 3957

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Bundesfinanzhof Urteil01.02.2007

Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Seit 2003 wird gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst­leis­tungen eine Steue­r­er­mä­ßigung von höchstens 600 € gewährt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienst­leis­tungen nur hauswirt­schaftliche Arbeiten zu verstehen sind.

Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Renovierung einer Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind nach diesem Urteil keine typischen hauswirt­schaft­lichen Arbeiten und demgemäß auch nicht nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG steuer­be­günstigt.

Zu beachten ist, dass seit 2006 die Inanspruchnahme von Handwerks­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich bis zu 600 € steuer­be­günstigt ist. Diese Neuregelung fand im Streitfall, der das Jahr 2003 betraf, noch keine Anwendung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des BFH vom 14.03.2007

der Leitsatz

EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienst­leis­tungen am Arbeitsmarkt § 35 a Abs. 2

1. Haushaltsnahe Dienst­leis­tungen i.S. des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienst­leis­tungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuer­pflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.

2. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwer­ker­leistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG.

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