14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.05.2007

Keine Abgeltung von Unfallkosten durch die 1 %-Regelung

Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz wird der Vorteil monatlich mit 1 % des Brutto­lis­ten­preises bewertet. Durch die 1 %-Regelung werden nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Unfallkosten von der 1 %-Regelung nicht erfasst werden. Solche Kosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schaden­s­er­satz­for­derung nicht ihrerseits zum Werbungs­kos­te­nabzug berechtigen würde. Dies war im Streitfall zweifelhaft und führte deshalb zur Zurück­ver­weisung des Verfahrens an das Finanzgericht. Denn der Arbeitgeber hatte auf die Geltendmachung eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines Unfallschadens auch für den Fall verzichtet, dass er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entstanden war. Ein Werbungs­kos­te­nabzug ist aber ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahrun­tüch­tigkeit war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/07 des BFH vom 27.06.2007

der Leitsatz

1. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermö­gens­vorteil nicht durch die 1 v.H.-Regelung abgegolten.

2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schaden­s­er­satz­for­derung nicht zum Werbungs­kos­te­nabzug berechtigt. Ein Werbungs­kos­te­nabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahrun­tüch­tigkeit war.

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