20.01.2025
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Bundesfinanzhof Urteil11.03.2010

BFH: Durch Arbeitgeber übernommene Kurkosten sind als Arbeitslohn zu bewertenZuwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer nur steuerfrei, wenn betriebliche Zwecke im Vordergrund stehen

Ein Arbeitgeber, der die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers übernimmt, kann keine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse vornehmen. Eine Kur kann nur einheitlich beurteilt und nicht in betrie­bs­funk­tionale Bestandteile und Elemente mit Vorteil­s­cha­rakter unterteilt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeits­ver­traglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer so genannten Regene­rie­rungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Kläger an einer solchen vierwöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn.

BFH: Übernahme von Kurkosten durch Arbeitgeber sind grundsätzlich Arbeitslohn

Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs stellen Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigen­be­trieb­lichem Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteils­ge­währung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. In der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber hat der Bundesfinanzhof bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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