18.10.2024
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Urteil26.07.2007BundesfinanzhofVI R 68/04
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Bundesfinanzhof Urteil26.07.2007

Bundesfinanzhof erklärt Außenprüfung bei einem Einkunfts­mil­lionär für rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof hat zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gegenüber einem Steuer­pflichtigen mit außerordentlich hohen Einkünften ("Einkunfts­mil­lionär") Stellung genommen.

Das nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklä­rungs­be­dürfnis ist danach gegeben, wenn dem Steuer­pflichtigen erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und deren Verwendung mangels plausibler und nachprüfbarer Angaben des Steuer­pflichtigen unklar geblieben ist. Die Durchführung einer Außenprüfung ist zweckmäßiger als Einze­ler­mitt­lungen an Amtsstelle, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist. Das Betrie­b­sprü­fungs­fi­nanzamt (FA) kann die Außenprüfung auch in den eigenen Amtsräumen durchführen, wenn der Steuer­pflichtige weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt.

Kläger war im Streitfall ein angestellter Geschäftsführer, der im Prüfungs­zeitraum Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit von mehr als einer Million DM bezogen hatte. Das FA stufte ihn daraufhin als sogenannten Einkunfts­mil­lionär ein und ordnete bei dem inzwischen ins Ausland verzogenen Kläger eine Außenprüfung an. Der Bundesfinanzhof sah (ebenso wie die Vorinstanz) die Prüfungs­a­n­ordnung als rechtmäßig an. Zugleich billigte er die Entscheidung des Finanzamts, die Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen und den ausländischen Wohnsitz des Klägers bei der Festlegung des Prüfungsortes nicht zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/07 des BAG vom 15.08.2007

der Leitsatz

1. Das für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklä­rungs­be­dürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Steuer­pflichtigen im Prüfungs­zeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte ("Einkunfts­mil­lionär") erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuer­pflichtige nur Kapital­ein­künfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel gemacht hat.

2. Die Entscheidung des FA über die Zweckmäßigkeit einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist ermes­sens­feh­lerfrei, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist.

3. Die Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO kann auch in den Räumen des FA durchgeführt werden. Sie ist insoweit von einer Prüfung an Amtsstelle durch Maßnahmen der Einze­ler­mittlung i.S. der §§ 88 ff. AO zu unterscheiden.

4. Die Entscheidung des FA, die Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen, ist ermes­sens­feh­lerfrei, wenn der Steuer­pflichtige weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt. Eine Wohnung des Steuer­pflichtigen im Ausland kann das FA bei der Festlegung des Prüfungsortes unberück­sichtigt lassen.

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