18.01.2025
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Urteil30.09.2008BundesfinanzhofVI R 67/05
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Köln, Urteil21.09.2005, 11 K 276/04
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil30.09.2008

Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei späterer Verpflichtung zur Rückübertragung der AktienKein geldwerter Vorteil bei Verzicht des Arbeitgebers auf Rückübertragung von Aktien

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass durch Umwandlung einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumten Wandel­schuld­ver­schreibung in Aktien steuer­pflichtiger Arbeitslohn zufließt, und zwar unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund einer Sperrfrist nicht veräußern kann oder zur Rückübertragung verpflichtet ist, wenn das Arbeits­ver­hältnis während der Sperrfrist aufgelöst wird.

Im Streitfall nahm der Kläger als Arbeitnehmer an einem Mitar­bei­ter­be­tei­li­gungs­programm seines Unternehmens teil. Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Wandel­schuld­ver­schrei­bungen, die ihn zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigten. Aufgrund einer Verfallklausel war der Arbeitnehmer für den Fall der Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses zur Rückübertragung bereits gewandelter Aktien verpflichtet.

Das Arbeits­ver­hältnis des Klägers wurde aufgelöst, das Unternehmen verzichtete aber zugunsten des Klägers auf Rückübertragung eines Teils der Aktien. Das Finanzamt nahm den Zufluss des geldwerten Vorteils in dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber des Klägers auf die Rückübertragung der Aktien verzichtete. Dagegen bestand der Kläger auf einer Besteuerung in dem früheren Zeitpunkt der Wandlung der Anleihen in Aktien zu einem weitaus geringeren Wert.

Der BFH ging vom Zufluss des geldwerten Vorteils im Streitjahr der Umwandlung der Anleihen in Aktien aus. Nach Auffassung des BFH führt auch die durch Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses ausgelöste Verpflichtung zur Rückübertragung der Aktien nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nachträglich zum Wegfall der Vermö­gens­mehrung im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 124 des BFH vom 23.12.2008

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