20.01.2025
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Bundesfinanzhof Urteil11.02.2010

Zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen muss von behindertem Kind nicht für Unter­halts­auf­wen­dungen verwertet werdenEltern können Unter­halts­auf­wen­dungen als außer­ge­wöhnliche Belastungen bei Einkom­men­steu­er­fest­setzung abziehen

Ein schwer­be­hin­dertes Kind, das seinen Grundbedarf und behin­de­rungs­be­dingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, muss ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten. Die Eltern können die Unter­halts­auf­wen­dungen deshalb als außer­ge­wöhnliche Belastungen bei ihrer Einkom­men­steu­er­fest­setzung abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Unter­halts­auf­wen­dungen sind nur dann als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermö­gens­ver­wertung unzumutbar ist.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Abzug von Unter­halts­kosten für ein seit Geburt schwer­be­hin­dertes Kind, das aufgrund einer Schenkung Eigentümer eines Mehrfa­mi­li­en­hauses ist. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Eltern, die Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen, mit Verweis auf das Vermögen der Tochter ab. Das Finanzgericht folgte dem.

Vermögen des Kindes anzugreifen wäre unzumutbar

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und gab den Eltern dem Grunde nach Recht. Da ungewiss sei, ob das Kind stets seinen Unter­halts­bedarf durch Leistungen der Eltern werde decken können, hätte eine Altersvorsorge getroffen werden müssen. Diese sei hier angesichts der Schwere und Dauer der Krankheit noch maßvoll ausgefallen. Es wäre unzumutbar, vom Kind zu verlangen, den Stamm seines Vermögens schon jetzt anzugreifen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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