14.11.2024
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Dokument-Nr. 8542

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Bundesfinanzhof Urteil18.06.2009

BFH: Keine Verpfle­gungs­pau­schalen für Fahrten eines Lkw-Fahrers auf großem BetriebsgeländeBei Einsatz im Bergwerk keine "Fahrtätigkeit" (Auswärt­s­tä­tigkeit)

Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände - hier in einem Bergwerk unter Tage - als Fahrer eines Trans­port­fahrzeugs beschäftigt ist, geht nach einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs keiner Auswärt­s­tä­tigkeit nach und kann deshalb keine Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.

Arbeitnehmer, die entweder vorübergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig sind oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätig­keits­s­tätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, können Verpfle­gungs­mehr­aufwand in Form gestaffelter Pauschbeträge als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG -).

Sachverhalt

Im Streitfall arbeitete der Kläger als Fahrer eines sog. Selbstlade-Trans­port­fahrzeugs unter Tage in einem Kalibergwerk. Dort befördert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der ca. 100 qkm großen Grube. In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte der Kläger erfolglos Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung in Höhe von 960 € (160 Tage x 6 €) als Werbungskosten geltend, da er - wie ein Berufs­kraft­fahrer - eine Fahrtätigkeit ausübe. Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt.

BFH: Wird ein Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liegt keine zum Ansatz der Verpfle­gungs­pau­schalen berechtigende Auswärt­s­tä­tigkeit vor

Diese Entscheidung des FG hat der BFH nun aufgehoben und im Streitfall zu Gunsten der Finanz­ver­waltung entschieden. Eine Auswärtstätigkeit sei dadurch gekennzeichnet, dass der Steuer­pflichtige entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätig­keits­mit­telpunkt) entfernt arbeite, oder dass er typischerweise nur an ständig wechselnden Tätig­keits­s­tätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werde und damit nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit verfüge. Sei der Arbeitnehmer hingegen am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liege eine zum Ansatz der Verpfle­gungs­pau­schalen berechtigende Auswärt­s­tä­tigkeit - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der doppelten Haushalts­führung - nicht vor. Dort stünden ihm regelmäßig Einrichtungen zur Verfügung, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig verpflegen könne, so dass ein Verpfle­gungs­mehr­aufwand typisiert betrachtet nicht entstehe. Dies gelte auch wenn es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte und damit dem Tätig­keits­mit­telpunkt des Arbeitnehmers wie im Streitfall um ein größeres, räumlich umschlossenes "Werksgelände" unter Tage handele. Eine "Fahrtätigkeit" auf dem Betriebsgelände rechtfertige daher den Werbungs­kos­te­nabzug von Mehr-Aufwand für Verpflegung nicht.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5

Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärt­s­tä­tigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.

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