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Bundesfinanzhof Urteil30.04.2009

BFH ändert Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungs­auskunftAnrufungs­auskunft ist feststellender Verwaltungsakt

Der Arbeitgeber kann eine ihm erteilte Anrufungs­auskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungs­auskunft stellt nicht nur eine Wissen­s­er­klärung des Finanzamts darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt. Dies entschied der Bundesfinanzhof und änderte damit seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Anrufungs­auskunft (§ 42 e des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG -).

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin, ein Unternehmen, vom Finanzamt Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Das Finanzamt hatte nach Prüfung einschlägiger Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Unter Änderung seiner Rechts­auf­fassung widerrief das Finanzamt diese Anrufungs­auskunft; die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs vertraten sowohl das Finanzamt als auch die Vorinstanz die Auffassung, gegen den Widerruf sei kein Rechtsbehelf gegeben. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache könne nur im Steuer­fest­setzungs- oder im Haftungs­ver­fahren herbeigeführt werden.

Erläuterungen des Bundes­fi­nanzhofs zu Änderung der bisherigen Rechtsprechung

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle - ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung - einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegebensei. § 42 e EStG ziele darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die wirtschaftliche Dispositionen des Arbeitgebers berühren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Klärung zuzuführen. Es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dem vom Fiskus in die Pflicht genommenen Arbeitgeber, der mit einer Anrufungs­auskunft nicht einverstanden sei, anheim zu stellen, die Lohnsteuer zunächst (ggf. rechtswidrig) einzuhalten und abzuführen, Rechtsschutz jedoch erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungs­be­scheide zu gewähren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 64/09 des BFH vom 29.07.2009

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