Dokument-Nr. 4330
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Bundesfinanzhof Urteil12.04.2007
Beschaffung klimabedingter Kleidung und Ausstattung unterliegt der Lohnsteuer
Nach § 3 Nr. 13 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder grundsätzlich steuerfrei. Die Vorschrift ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerfreiheit nur dann eintritt, wenn Aufwendungen abgegolten werden, die der öffentlich Bedienstete anderenfalls als Werbungskosten abziehen könnte. Für den Bundesfinanzhof ist dabei die Erwägung maßgebend, dass Reise- und Umzugskostenvergütungen im privaten wie im öffentlichen Dienst nach den gleichen Grundsätzen steuerfrei zu stellen sind. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzof nun bestätigt.
Im Streitfall hatte ein Bundesministerium die an seine Bediensteten im Rahmen von Auslandseinsätzen gewährten Umzugskostenvergütungen gemäß §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung (Beiträge zum Beschaffen klimabedingter Bekleidung und sonstiger Ausstattung) nicht der Lohnsteuer unterworfen. Das Finanzamt hatte daraufhin das Ministerium in Haftung genommen. Der Bundesfinanzhof gab jetzt dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für die umzugsbedingte Neuanschaffung bürgerlicher Kleidung und Wohnungseinrichtung sind keine Werbungskosten. Da entsprechende Vergütungen durch den Arbeitgeber im privaten Dienst steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, gilt dasselbe für entsprechende Vergütungen aus einer Bundes- oderLandeskasse. Andernfalls würden öffentlich Bedienstete gleichheitswidrig privilegiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des BFH vom 16.05.2007
der Leitsatz
1. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).
2. Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei.
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