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Dokument-Nr. 4330

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Bundesfinanzhof Urteil12.04.2007

Beschaffung klimabedingter Kleidung und Ausstattung unterliegt der Lohnsteuer

Nach § 3 Nr. 13 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise­kos­ten­ver­gü­tungen, Umzugs­kos­ten­ver­gü­tungen und Trennungsgelder grundsätzlich steuerfrei. Die Vorschrift ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerfreiheit nur dann eintritt, wenn Aufwendungen abgegolten werden, die der öffentlich Bedienstete anderenfalls als Werbungskosten abziehen könnte. Für den Bundesfinanzhof ist dabei die Erwägung maßgebend, dass Reise- und Umzugs­kos­ten­ver­gü­tungen im privaten wie im öffentlichen Dienst nach den gleichen Grundsätzen steuerfrei zu stellen sind. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzof nun bestätigt.

Im Streitfall hatte ein Bundes­mi­nis­terium die an seine Bediensteten im Rahmen von Ausland­s­e­in­sätzen gewährten Umzugs­kos­ten­ver­gü­tungen gemäß §§ 11 und 12 der Ausland­sum­zugs­kos­ten­ver­ordnung (Beiträge zum Beschaffen klimabedingter Bekleidung und sonstiger Ausstattung) nicht der Lohnsteuer unterworfen. Das Finanzamt hatte daraufhin das Ministerium in Haftung genommen. Der Bundesfinanzhof gab jetzt dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für die umzugsbedingte Neuanschaffung bürgerlicher Kleidung und Wohnungs­ein­richtung sind keine Werbungskosten. Da entsprechende Vergütungen durch den Arbeitgeber im privaten Dienst steuer­pflichtiger Arbeitslohn sind, gilt dasselbe für entsprechende Vergütungen aus einer Bundes- oderLandeskasse. Andernfalls würden öffentlich Bedienstete gleich­heits­widrig privilegiert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des BFH vom 16.05.2007

der Leitsatz

1. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfas­sungs­konform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungs­kos­te­n­ersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).

2. Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei.

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